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154.118 CH-BS

§ 8 Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt (Archivierungsreglement) - Ordnung und Sicherung

Aufbewahrung
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§ 8 Archivierungsreglement · Ordnung und Sicherung

1. Die in § 1 genannten Stellen bewahren die Unterlagen bis zur Anbietung an das Staatsarchiv in geordneter Form auf und schützen sie vor Beschädigung, Verlust und unbefugtem Zugriff. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen

a) Geschäftsvorgänge müssen aus den aufbewahrten Unterlagen jederzeit nachvollziehbar sein. Die Unterlagen müssen zu diesem Zweck vollständig und verlässlich sein;

b) Die Verlässlichkeit, Lesbarkeit und Authentizität angebotener Unterlagen, insbesondere solcher aus elektronischen Systemen, ist mit angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicherzustellen;

c) Die eingesetzten technischen Hilfsmittel müssen mit den technischen Standards des Kantons konform sein, insbesondere im Bereich der Büroautomation;

d) Es sind alterungsbeständige Informationsträger zu verwenden, die Gewähr für eine ausreichende Lebensdauer bieten. Es sind Beschreibstoffe und sonstige Hilfsmittel zu verwenden, die die Informationsträger nicht zersetzen.

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