§ 7 Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt (Archivierungsreglement) - Dauer der Aufbewahrung
§ 7 Archivierungsreglement · Dauer der Aufbewahrung
1. Für Unterlagen aus Gerichtsverfahren gelten folgende minimale Aufbewahrungsfristen
a) Zivilgericht
1. Materielle zivilrechtliche Fälle: 15 Jahre;
2. Familienrechtliche Fälle: 15 Jahre;
3. Arbeitsrechtliche Fälle: 15 Jahre;
4. Mietrechtliche Fälle: 15 Jahre;
5. Einzelgerichtsfälle Tagesgeschäft: 15 Jahre;
6. Schlichtungsverfahren: 10 Jahre;
7. Richterliche Verbote: Mindestens so lange, wie die Verbotstafel hängt;
8. In familienrechtlichen Verfahren in Urteilsform ergangene Entscheide: 70 Jahre.
b) Strafgericht
1. Strafgerichtsfälle: 30 Jahre;
2. Einsprachenfälle: 30 Jahre;
3. Privatklagefälle: 10 Jahre;
4. Verzeigungsfälle: 10 Jahre;
5. Haftverzeigungsfälle: 10 Jahre;
6. Zwangsmassnahmengerichtsfälle: 10 Jahre.
c) Appellationsgericht
1. Materielle zivilrechtliche Berufungs- und Direktklagefälle: 15 Jahre;
2. Familienrechtliche Berufungsfälle: 15 Jahre;
3. Kindesrückführungsfälle nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung: 15 Jahre;
4. Schutzschriften: 10 Jahre;
5. Beschwerdefälle im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: 30 Jahre;
6. Zivilrechtliche Beschwerdefälle: 15 Jahre;
7. Strafrechtliche Berufungsfälle: 30 Jahre;
8. Strafrechtliche Beschwerdefälle des Einzelgerichts: 10 Jahre;
9. Strafrechtliche Beschwerdefälle des Dreiergerichts: 30 Jahre;
10. Diverse Fälle (DGZ, DGS, DGV): 10 Jahre;
11. Verwaltungsrechtliche Rekurse und Verfassungsbeschwerden: 20 Jahre.
d) Sozialversicherungsgericht: 20 Jahre;
e) Gericht für fürsorgerische Unterbringungen: 30 Jahre;
f) Jugendgericht: 30 Jahre;
g) Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte: 10 Jahre;
h) Fälle der Rekurskommission für die Justizvollzugsanstalt Bostadel unter dem Vorsitz des Kantons Basel-Stadt: 10 Jahre.
2. Soweit die Gerichte (physische oder elektronische) Urteilssammlungen führen, bieten sie die Bestände der mindestens 30 Jahre alten und älteren Urteile dem Staatsarchiv zur Archivierung an. Die Gerichte sind befugt, Kopien dieser Sammlungen dauerhaft bei sich aufzubewahren.
3. Für übrige Unterlagen gelten folgende minimale Aufbewahrungsfristen
a) Verwaltungsunterlagen: 10 Jahre nach Abschluss des Geschäftsvorgangs;
b) Protokolle des Gerichtsrats und der Präsidienkonferenzen: 30 Jahre;
c) Personalunterlagen: 10 Jahre über den Austritt der betreffenden Person hinaus;
d) Die Gerichte sind befugt, Kopien der Unterlagen nach lit. a und b hiervor über die Aufbewahrungsfrist hinaus bei sich aufzubewahren.