154.118
CH-BS
§ 6 Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt (Archivierungsreglement) - Beginn der Aufbewahrung
Aufbewahrung
§ 6 Archivierungsreglement · Beginn der Aufbewahrung
1. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in der Regel nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Aus zureichendem Grund, insbesondere wenn die Unterlagen in einem weiteren, noch hängigen Verfahren beigezogen werden, beginnt die Aufbewahrungsfrist erst im Zeitpunkt des Abschlusses dieses weiteren Verfahrens.