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§ 5 Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt (Archivierungsreglement) - Art der Aufbewahrung

Aufbewahrung
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§ 5 Archivierungsreglement · Art der Aufbewahrung

1. Unterlagen werden unter Berücksichtigung von § 8 in der Form aufbewahrt, in der sie erstellt werden. Unterlagen, die ausschliesslich elektronisch generiert werden, können rein elektronisch aufbewahrt werden.

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