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§ 4 Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt (Archivierungsreglement) - Gegenstand der Aufbewahrung

Aufbewahrung
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§ 4 Archivierungsreglement · Gegenstand der Aufbewahrung

1. In Gerichtsverfahren werden folgende Unterlagen aufbewahrt

a) die Rechtsschriften;

b) das Anfechtungsobjekt;

c) in Strafsachen die Untersuchungsakten und die Anklageschrift resp. der Strafbefehl;

d) die Korrespondenz, die im Rahmen des Gerichtsverfahrens geführt wurde (einschliesslich Rückscheine);

e) die im Rahmen des Gerichtsverfahrens ergangenen Verfügungen und Beschlüsse mit dem Verfahrensprotokoll;

f) das Verhandlungsprotokoll;

g) das Urteil resp. der Entscheid;

h) weitere Unterlagen nach Beschluss des jeweiligen Gerichts.

2. Die übrigen Unterlagen aus den Gerichtsverfahren werden nach Verfahrensabschluss den jeweiligen Absenderinnen und Absendern zurückgesandt oder vernichtet.

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