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CH-BS
§ 4 Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt (Archivierungsreglement) - Gegenstand der Aufbewahrung
Aufbewahrung
§ 4 Archivierungsreglement · Gegenstand der Aufbewahrung
1. In Gerichtsverfahren werden folgende Unterlagen aufbewahrt
a) die Rechtsschriften;
b) das Anfechtungsobjekt;
c) in Strafsachen die Untersuchungsakten und die Anklageschrift resp. der Strafbefehl;
d) die Korrespondenz, die im Rahmen des Gerichtsverfahrens geführt wurde (einschliesslich Rückscheine);
e) die im Rahmen des Gerichtsverfahrens ergangenen Verfügungen und Beschlüsse mit dem Verfahrensprotokoll;
f) das Verhandlungsprotokoll;
g) das Urteil resp. der Entscheid;
h) weitere Unterlagen nach Beschluss des jeweiligen Gerichts.
2. Die übrigen Unterlagen aus den Gerichtsverfahren werden nach Verfahrensabschluss den jeweiligen Absenderinnen und Absendern zurückgesandt oder vernichtet.