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154.118 CH-BS

§ 11 Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt (Archivierungsreglement) - Übergangsbestimmung

Ablieferung an das Staatsarchiv
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§ 11 Archivierungsreglement · Übergangsbestimmung

1. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 7 dieses Reglements im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits abgelaufen ist, werden dem Staatsarchiv innert Frist bis zum 31. Dezember 2023 gemäss § 10 angeboten.

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