154.118
CH-BS
§ 11 Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt (Archivierungsreglement) - Übergangsbestimmung
Ablieferung an das Staatsarchiv
§ 11 Archivierungsreglement · Übergangsbestimmung
1. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 7 dieses Reglements im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits abgelaufen ist, werden dem Staatsarchiv innert Frist bis zum 31. Dezember 2023 gemäss § 10 angeboten.