§ 10 Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt (Archivierungsreglement) - Anbietung der Unterlagen an das Staatsarchiv und Vernichtung der Unterlagen
§ 10 Archivierungsreglement · Anbietung der Unterlagen an das Staatsarchiv und Vernichtung der Unterlagen
1. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind alle Unterlagen dem Staatsarchiv zur Archivierung anzubieten.
2. Der Umfang der dem Staatsarchiv abzuliefernden Unterlagen wird durch Vereinbarung zwischen den Gerichten und dem Staatsarchiv festgelegt.
3. Die Unterlagen sind dem Staatsarchiv geordnet und mit einem Verzeichnis versehen abzuliefern. Betreffend Einzelheiten der Ablieferung sprechen sich die Gerichte mit dem Staatsarchiv ab.
4. Die vom Staatsarchiv nicht übernommenen Unterlagen sind zu vernichten. Davon kann abgesehen werden, sofern sie keine Personendaten enthalten (vgl. § 16 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz, [Informations- und Datenschutzgesetz, IDG] vom 9. Juni 2010).
5. Die sachliche Zuständigkeit für den Entscheid von Akteneinsichtsgesuchen liegt nach Abgabe der Unterlagen an das Staatsarchiv vollumfänglich beim Staatsarchiv.