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154.115 CH-BS

§ 9 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Auskünfte

Information in hängigen und abgeschlossenen Verfahren
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§ 9 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Auskünfte

1. Für allgemeine Informationen sind die Internetseiten der Gerichte zu konsultieren. In Ergänzung zu diesen Angaben erteilen die Medienbeauftragten der einzelnen Gerichte Auskunft über bevorstehende Gerichtsverhandlungen sowie allgemeine Auskünfte ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren.

2. Zusätzliche Auskünfte, insbesondere vor einer Verhandlung oder nach einer mündlichen Urteilseröffnung, werden grundsätzlich nur an akkreditierte Medienschaffende erteilt.

3. Zuständig für Auskünfte sind die Medienbeauftragten und die Vorsitzenden Präsidentinnen bzw. Vorsitzenden Präsidenten der einzelnen Gerichte sowie bei Bezug zu einem konkreten Verfahren die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des betreffenden Spruchkörpers.

4. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie Mitarbeitende der Kanzleien und Weibeldienste dürfen keine Auskünfte erteilen, es sei denn, sie seien von der Instruktionsrichterin bzw. vom Instruktionsrichter oder von der bzw. vom Vorsitzenden des betreffenden Spruchkörpers ausdrücklich dazu ermächtigt worden.

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