154.115
CH-BS
§ 7 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Urteilspublikation
Information in hängigen und abgeschlossenen Verfahren
§ 7 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Urteilspublikation
1. Das Appellationsgericht veröffentlicht seine Entscheide im Internet. Es regelt die Ausnahmen von der Publikation.
2. Die anderen Gerichte können eigene Entscheide ebenfalls im Internet veröffentlichen.