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154.115 CH-BS

§ 7 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Urteilspublikation

Information in hängigen und abgeschlossenen Verfahren
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§ 7 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Urteilspublikation

1. Das Appellationsgericht veröffentlicht seine Entscheide im Internet. Es regelt die Ausnahmen von der Publikation.

2. Die anderen Gerichte können eigene Entscheide ebenfalls im Internet veröffentlichen.

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