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154.115 CH-BS

§ 6 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Aufzeichnungsgeräte

Information in hängigen und abgeschlossenen Verfahren
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§ 6 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Aufzeichnungsgeräte

1. Das Aufzeichnen von Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen auf Bild- oder Tonträger ist nicht gestattet.

2. Im Rahmen der anwendbaren Verfahrensordnungen kann die Verfahrensleitung Bildaufnahmen an Augenscheinen zulassen. Sie kann Auflagen bezüglich ihrer Art und Vornahme machen.

3. Beim Fotografieren und Filmen vor den Gerichtsgebäuden von der Allmend aus ist darauf zu achten, dass keine Personen erkennbar sind. Eine Ausnahme gilt für die am Prozess beteiligten Personen, soweit sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.

4. Die einzelnen Gerichte können ergänzende Anordnungen über die Örtlichkeiten erlassen, von denen aus fotografiert und gefilmt werden darf.

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