154.115
CH-BS
§ 5 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Öffentliche Verhandlungen
Information in hängigen und abgeschlossenen Verfahren
§ 5 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Öffentliche Verhandlungen
1. Die Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte bestimmt sich nach der Verfassung und dem anwendbaren Verfahrensrecht.
2. Werden zu einer geschlossenen Verhandlung die Medien zugelassen, so haben nur akkreditierte Medienschaffende Zutritt.
3. Die Gerichte regeln die Information der Öffentlichkeit über die Termine öffentlicher Verhandlungen.