154.115
CH-BS
§ 4 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Information in hängigen Verfahren
Information in hängigen und abgeschlossenen Verfahren
§ 4 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Information in hängigen Verfahren
1. Die Gerichte informieren in hängigen Verfahren gestützt auf die Prozessgesetzgebung und andere anwendbare gesetzliche Bestimmungen.
2. Bei Bedarf können sie Mitteilungen auf ihren Internetseiten oder an die Medien veröffentlichen.
3. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der an den Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre.
4. Wer solche Informationen über gerichtliche Verfahren an Dritte weitergibt, ist verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten Personen zu wahren.