Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.115 CH-BS

§ 4 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Information in hängigen Verfahren

Information in hängigen und abgeschlossenen Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Information in hängigen Verfahren

1. Die Gerichte informieren in hängigen Verfahren gestützt auf die Prozessgesetzgebung und andere anwendbare gesetzliche Bestimmungen.

2. Bei Bedarf können sie Mitteilungen auf ihren Internetseiten oder an die Medien veröffentlichen.

3. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der an den Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre.

4. Wer solche Informationen über gerichtliche Verfahren an Dritte weitergibt, ist verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten Personen zu wahren.

← § 3 Medien- und Informationsreglement der Gerichte Gegenstand und Anwendungsbereich § 5 Medien- und Informationsreglement der Gerichte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →