154.115
CH-BS
§ 3 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Informationsstellen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Informationsstellen
1. Die Gerichte bestimmen ihre Medienbeauftragten. In Spezialfällen können auch Externe mit der Medienarbeit beauftragt werden. Die Beauftragten nehmen Anfragen entgegen, vermitteln, koordinieren und informieren. Vorbehalten bleiben die weiteren Zuständigkeiten zur Informationserteilung gemäss diesem Reglement und den Reglementen der einzelnen Gerichte.