154.115
CH-BS
§ 2 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Veröffentlichung von Beschlüssen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Veröffentlichung von Beschlüssen
1. Der Gerichtsrat beschliesst über die Veröffentlichung seiner Beschlüsse.
2. Gesuche um Einsicht in nicht veröffentlichte Beschlüsse prüft die bzw. der Vorsitzende des Gerichtsrats nach Massgabe des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG). Verfügungen gemäss § 33 Abs. 4 IDG werden vom Gerichtsrat erlassen.
3. Die Gerichte regeln die Veröffentlichung und die Einsicht in die Beschlüsse ihrer Organe im Rahmen der Gerichtsverwaltung.