154.115
CH-BS
§ 15 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Sanktionen
Akkreditierte Medienschaffende
§ 15 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Sanktionen
1. Akkreditierte Medienschaffende, die gegen diese Richtlinien verstossen, können durch den Gerichtsrat verwarnt oder für eine gewisse Zeit suspendiert werden. In schweren Fällen kann die Akkreditierung entzogen werden.
2. Die Instruktion des Verfahrens obliegt der bzw. dem Medienbeauftragten des Appellationsgerichts.