154.115
CH-BS
§ 14 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Zulassung im Einzelfall
Akkreditierte Medienschaffende
§ 14 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Zulassung im Einzelfall
1. Die bzw. der Medienbeauftragte des Appellationsgerichts ist befugt, Medienschaffende auf Gesuch für ein einzelnes Verfahren an einem Gericht zuzulassen. Dem Gesuch sind eine Bestätigung des betreffenden Medienunternehmens über das Bestehen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses und eine Kopie eines Personal- oder Presseausweises beizulegen.
2. Die im Einzelfall zugelassenen Medienschaffenden haben die gleichen Ansprüche und Pflichten wie die akkreditierten Medienschaffenden.