Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.115 CH-BS

§ 13 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Berichterstattung

Akkreditierte Medienschaffende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Berichterstattung

1. Die Berichterstattung soll in sachlicher Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, gebührend Rücksicht nehmen. Bei Nennung von Namen ist grosse Zurückhaltung zu üben, soweit sich die Betroffenen nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Auch ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu unterlassen.

2. Vor den Gerichtsverhandlungen ist eine Kontaktnahme mit den Parteien eines Verfahrens durch die Medienschaffenden zu unterlassen, soweit es sich nicht um Behörden handelt. Mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sind vor dem Erlass eines Urteils keinerlei Kontakte zulässig.

3. Akkreditierte Medienschaffende sind für die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements auch dann verantwortlich, wenn an ihrer Stelle nicht akkreditierte Drittpersonen von den Gerichtsbehörden erhaltene Informationen bearbeiten.

← § 12 Medien- und Informationsreglement der Gerichte Gegenstand und Anwendungsbereich § 14 Medien- und Informationsreglement der Gerichte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →