Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.115 CH-BS

§ 12 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Leistungen der Gerichte

Akkreditierte Medienschaffende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Leistungen der Gerichte

1. Den akkreditierten Medienschaffenden werden folgende Leistungen der Gerichte gewährt

a) die Information über die Termine der öffentlichen und medienöffentlichen Gerichtsverhandlungen,

b) beim Appellationsgericht

ba) die Einsichtnahme in den angefochtenen Entscheid vor der Urteilsfällung im Rechtsmittelverfahren gegen Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen. Im Einzelfall kann der angefochtene Entscheid auch zugestellt werden,

bb) die Aushändigung des Entscheids des Appellationsgerichts gegen Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen,

c) beim Sozialversicherungsgericht: die Aushändigung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichtes gegen die Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen,

d) beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen: Auskünfte auf Anfragen,

e) beim Strafgericht

ea) die Einsichtnahme in die Anklageschrift bereits vor der Hauptverhandlung,

eb) die Aushändigung der Anklageschrift vor der Hauptverhandlung, sobald deren Termin bekannt gegeben ist. (Diese muss nicht zurückgegeben werden, darf aber nicht an Drittpersonen weitergegeben oder solchen zugänglich gemacht werden.),

f) beim Jugendgericht: Informationsherausgabe gemäss Art. 14 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung

g) beim Zivilgericht

ga) die Bekanntgabe der angesetzten öffentlichen Verhandlungen auf Anfrage,

gb) die Aushändigung des Entscheids des Zivilgerichts in öffentlichen Verfahren gegen Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen,

h) bei allen Gerichten die Möglichkeit des Einholens von zusätzlichen Auskünften, insbesondere auch vor oder nach einer Gerichtsverhandlung,

i) bei allen Gerichten die Bevorzugung bei der Platzzuteilung auf den Sitzplätzen im Gerichtssaal.

2. Einschränkungen dieser Leistungen und Auflagen bei der Gewährung derselben richten sich nach den anwendbaren Prozessordnungen.

← § 11 Medien- und Informationsreglement der Gerichte Gegenstand und Anwendungsbereich § 13 Medien- und Informationsreglement der Gerichte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →