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154.115 CH-BS

§ 11 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Voraussetzungen

Akkreditierte Medienschaffende
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§ 11 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Voraussetzungen

1. Medienschaffende werden auf schriftliches Gesuch hin bei den Gerichten als Gerichtsberichterstatterinnen bzw. Gerichtsberichterstatter akkreditiert, sofern sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. Zuständig zur Akkreditierung ist die oder der Medienbeauftragte des Appellationsgerichts.

2. Das Gesuch ist entweder vom betreffenden Medienunternehmen oder von der Journalistin bzw. vom Journalisten persönlich zu stellen. Im letzteren Fall ist anzugeben, für welche Medien die Berichterstattung erfolgen wird.

3. Dem Gesuch sind ein Auszug aus dem Zentralstrafregister sowie eine Bestätigung des betreffenden Medienunternehmens über das Bestehen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses und eine Kopie eines Personal- oder Presseausweises beizulegen.

4. Die Zulassung als akkreditierte Medienschaffende bzw. akkreditierter Medienschaffender durch das Appellationsgericht ist unbefristet und gilt für alle Gerichte. Wechsel der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder Änderungen der Auftrag gebenden Medien sowie die Aufgabe der Gerichtsberichterstattung sind dem Appellationsgericht unverzüglich zu melden. Im letzteren Fall fällt die Akkreditierung dahin.

5. Das Appellationsgericht führt eine Liste der akkreditierten Medienschaffenden, die allen Gerichten zugänglich ist.

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