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154.115 CH-BS

§ 10 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Interviews

Information in hängigen und abgeschlossenen Verfahren
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§ 10 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Interviews

1. Die Medienbeauftragten und die Vorsitzenden Präsidentinnen bzw. Vorsitzenden Präsidenten der einzelnen Gerichte sowie bei Bezug zu einem konkreten Verfahren die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des betreffenden Spruchkörpers sind befugt, Interviews zu geben. Sie können diese jedoch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

2. Nebenamtliche Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind nicht zu interviewen.

3. Soweit die Prozessparteien um Interviews angegangen werden, ist auf deren persönliche Situation gebührend Rücksicht zu nehmen, insbesondere bei Beschuldigten, die sich in Haft befinden, und Opfern einer Straftat.

4. Bei der Aufnahme von Interviews ist auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte anwesender Drittpersonen zu achten.

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