154.115
CH-BS
§ 1 Medien- und Informationsreglement der Gerichte - Gegenstand und Anwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Medien- und Informationsreglement der Gerichte · Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Dieses Reglement regelt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Gerichte, soweit deren Regelung in die Zuständigkeit des Gerichtsrats fällt.
2. Es findet Anwendung auf die Gerichte gemäss § 5 GOG.