154.112
CH-BS
§ 9 Personalreglement der Gerichte - Anfechtung von Verfügungen
Instanzenzug
§ 9 Personalreglement der Gerichte · Anfechtung von Verfügungen
1. Verfügungen der jeweiligen Präsidienkonferenz (§ 16 Abs. 1 des Personalgesetzes), gegen welche nicht Rekurs bei der Personalrekurskommission (§ 62 Abs. 2 Satz 2 GOG) erhoben werden kann, können durch Rekurs an das Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 14. Juni 1928).