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154.112 CH-BS

§ 9 Personalreglement der Gerichte - Anfechtung von Verfügungen

Instanzenzug
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§ 9 Personalreglement der Gerichte · Anfechtung von Verfügungen

1. Verfügungen der jeweiligen Präsidienkonferenz (§ 16 Abs. 1 des Personalgesetzes), gegen welche nicht Rekurs bei der Personalrekurskommission (§ 62 Abs. 2 Satz 2 GOG) erhoben werden kann, können durch Rekurs an das Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 14. Juni 1928).

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