154.112
CH-BS
§ 8d Personalreglement der Gerichte - Arbeitszeit und Ferien für Gerichtspräsidien
Besondere personalrechtliche Regelungen für die Gerichte
§ 8d Personalreglement der Gerichte · Arbeitszeit und Ferien für Gerichtspräsidien
1. Die Gerichtspräsidien arbeiten im Modell der Vertrauensarbeitszeit.
2. Die Gerichtspräsidien beziehen ihre Ferien in Orientierung an der personalrechtlichen Regelung selbstverantwortlich und in Absprache mit ihren Kolleginnen und Kollegen. Ferien können grundsätzlich nicht ins Folgejahr übertragen werden. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung nicht bezogener Ferien.
3. Gerichtspräsidien sind im Umfang des personalrechtlichen Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs von der Erfüllung ihrer Amtspflichten dispensiert.
4. Die jeweilige Präsidienkonferenz kann einem Präsidiumsmitglied auf entsprechendes Gesuch in besonderen Fällen unbezahlten Urlaub gewähren, soweit dies der Gerichtsbetrieb zulässt.