154.112
CH-BS
§ 8b Personalreglement der Gerichte - Beschäftigung im Stundenlohn
Besondere personalrechtliche Regelungen für die Gerichte
§ 8b Personalreglement der Gerichte · Beschäftigung im Stundenlohn
1. Ohne festes Pensum und Beschäftigungsanspruch unregelmässig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf der Basis der geleisteten Stunden entschädigt.
2. Der Ansatz richtet sich nach der Einreihung der ausgeübten Funktion und der Erfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, wobei dem fehlenden Beschäftigungsanspruch mit einem angemessenen Zuschlag Rechnung getragen wird. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn werden pro rata temporis entrichtet.
3. Die Gerichte legen die Ansätze mit einer vom Gerichtsrat zu genehmigenden Richtlinie fest.