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154.112 CH-BS

§ 7 Personalreglement der Gerichte - Zuständigkeit bei vorzeitiger Pensionierung von Mitarbeitenden

Zuständigkeit
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§ 7 Personalreglement der Gerichte · Zuständigkeit bei vorzeitiger Pensionierung von Mitarbeitenden

1. Über die vorzeitige Pensionierung von Mitarbeitenden der Gerichte und Ämter auf Veranlassung des Arbeitgebers oder im gegenseitigen Einvernehmen nach § 6 Abs. 1 der Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 2006 entscheidet in jedem Fall der Gerichtsrat.

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