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154.112 CH-BS

§ 6 Personalreglement der Gerichte - Personaladministration

Zuständigkeit
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§ 6 Personalreglement der Gerichte · Personaladministration

1. Der Gerichtsrat sorgt dafür, dass die Personaladministration für die Gerichte durch eine departementale Personalabteilung der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Personaldienst übernommen wird.

2. Die departementale Personalabteilung hat ausserdem die Aufgaben gemäss §§ 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt (Human Resources Management-Verordnung) vom 25. Januar 2005. Für die Einhaltung der personalrechtlichen Regeln sind die einzelnen Gerichte verantwortlich.

3. Die Unabhängigkeit der Justizverwaltung in personalrechtlichen Belangen bleibt vorbehalten.

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