§ 5 Personalreglement der Gerichte - Gerichtsinterne Zuständigkeit
§ 5 Personalreglement der Gerichte · Gerichtsinterne Zuständigkeit
1. Die einzelnen Gerichte regeln die internen Zuständigkeiten durch Reglement, Richtlinien oder Weisungen, wobei vorbehältlich einer abweichenden reglementarischen Ordnung die jeweilige Präsidienkonferenz zuständig ist.
2. Die Präsidienkonferenz der einzelnen Gerichte kann diese Zuständigkeit delegieren.
3. Weist ein kantonaler Erlass betreffend das Staatspersonal der Personalchefin oder dem Personalchef eine Zuständigkeit zu, so tritt an deren beziehungsweise dessen Stelle im Geltungsbereich dieses Reglements vorbehältlich einer abweichenden Regelung die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des betreffenden Gerichts.
4. Das Zivilgericht regelt die internen Zuständigkeiten innerhalb der ihm angegliederten Ämter (§ 49 Abs. 1 GOG) durch Richtlinien oder Weisungen.