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154.112 CH-BS

§ 4 Personalreglement der Gerichte - Gerichtsrat und einzelne Gerichte

Zuständigkeit
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§ 4 Personalreglement der Gerichte · Gerichtsrat und einzelne Gerichte

1. Weist ein kantonaler Erlass betreffend das Staatspersonal dem Regierungsrat eine Zuständigkeit zu, so tritt an dessen Stelle im Geltungsbereich dieses Reglements vorbehältlich einer abweichenden Bestimmung der Gerichtsrat. An die Stelle der Regierungspräsidentin bzw. des Regierungspräsidenten tritt die oder der Vorsitzende des Gerichtsrats.

2. Weist ein kantonaler Erlass betreffend das Staatspersonal einem Departement, einer Departementsvorsteherin oder einem Departementsvorsteher, einer Departementsleitung, einer Direktion oder der Personalchefin oder dem Personalchef eine Zuständigkeit zu, so treten an deren Stelle im Geltungsbereich dieses Reglements vorbehältlich einer abweichenden Bestimmung die einzelnen Gerichte.

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