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154.112 CH-BS

§ 3 Personalreglement der Gerichte - Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit

Allgemeines
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§ 3 Personalreglement der Gerichte · Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit

1. Soweit ein Geschäft in der Kompetenz des Gerichtsrates liegt, wendet er die Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt vom 5. Mai 2009 analog an.

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