154.112
CH-BS
§ 3 Personalreglement der Gerichte - Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit
Allgemeines
§ 3 Personalreglement der Gerichte · Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit
1. Soweit ein Geschäft in der Kompetenz des Gerichtsrates liegt, wendet er die Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt vom 5. Mai 2009 analog an.