154.112
CH-BS
§ 2 Personalreglement der Gerichte - Grundsatz
Allgemeines
§ 2 Personalreglement der Gerichte · Grundsatz
1. Die personalrechtlichen Erlasse des Regierungsrats gelten auch für das Gerichtspersonal, sofern nicht besondere Regelungen des Gerichtsrats oder der einzelnen Gerichte bestehen. Dasselbe gilt für die Reglemente, Richtlinien und Weisungen etc. des Zentralen Personaldienstes.