§ 10 Personalreglement der Gerichte - Verfahren
§ 10 Personalreglement der Gerichte · Verfahren
1. Neu geschaffene Stellen sowie Stellen, deren Schwierigkeitsgrad sich infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer Funktionsveränderung erheblich geändert hat, werden vom Gerichtsrat gemäss §§ 5 und 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 neu eingereiht.
2. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO) vom 31. Oktober 1995 unter Berücksichtigung der in § 4 dieses Reglements geregelten Zuständigkeitsvorschriften.
3. In Abweichung von § 4a Abs. 2 EVO wird bei Dissens zwischen der Anstellungsbehörde (einzelnes Gericht) und der zuständigen zentralen Personalabteilung betreffend die Einreihung einer Stelle auf den Beizug der Bewertungsgruppe verzichtet. Sowohl bei Konsens als auch bei Dissens wird der Antrag direkt an den Gerichtsrat zum Entscheid weitergeleitet.