154.112
CH-BS
§ 1 Personalreglement der Gerichte - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Personalreglement der Gerichte · Geltungsbereich
1. Dieses Reglement gilt für das Personal der Gerichte, einschliesslich der dem Zivilgericht angegliederten Ämter (§ 49 Abs. 1 GOG), nachfolgend „Gerichtspersonal“.
2. Für die Präsidien sowie die Richterinnen und Richter gelten diese personalrechtlichen Regelungen nur, soweit sie mit ihrer jeweiligen Stellung als Magistratspersonen vereinbar sind.
3. Die Regelungen betreffend die Altersvorsorge des Gerichtspersonals und die Pensionskasse Basel-Stadt sind nicht Gegenstand dieses Reglements.