Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.112 CH-BS

§ 1 Personalreglement der Gerichte - Geltungsbereich

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Personalreglement der Gerichte · Geltungsbereich

1. Dieses Reglement gilt für das Personal der Gerichte, einschliesslich der dem Zivilgericht angegliederten Ämter (§ 49 Abs. 1 GOG), nachfolgend „Gerichtspersonal“.

2. Für die Präsidien sowie die Richterinnen und Richter gelten diese personalrechtlichen Regelungen nur, soweit sie mit ihrer jeweiligen Stellung als Magistratspersonen vereinbar sind.

3. Die Regelungen betreffend die Altersvorsorge des Gerichtspersonals und die Pensionskasse Basel-Stadt sind nicht Gegenstand dieses Reglements.

Geltungsbereich § 2 Personalreglement der Gerichte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →