154.110
CH-BS
§ 9 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Vertretung nach aussen
Gerichtsverwaltung
§ 9 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Vertretung nach aussen
1. Der Gerichtsrat vertritt die Gerichte im Verkehr mit dem Grossen Rat, dem Regierungsrat sowie der Finanzkontrolle. Die Wahrnehmung der Vertretung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Gerichtsrats. Für bestimmte Geschäfte kann der Gerichtsrat eine andere Vertretung entsenden.
2. Darüber hinaus vertritt der Gerichtsrat die Gerichte im Rahmen seiner Zuständigkeiten gegenüber der Öffentlichkeit.
3. Er publiziert das Verzeichnis der Interessenbindungen der Gerichtsmitglieder.