154.110
CH-BS
§ 7 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Zeichnungsberechtigung
Organisation und Verfahren
§ 7 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Zeichnungsberechtigung
1. Zeichnungsberechtigt für den Gerichtsrat sind dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender und deren bzw. dessen Stellvertretung, jeweils kollektiv zusammen mit einem andern Mitglied des Gerichtsrats, inkl. den Mitarbeitenden des Sekretariats des Gerichtsrats.