154.110
CH-BS
§ 6 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Interne Information
Organisation und Verfahren
§ 6 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Interne Information
1. Die Mitglieder des Gerichtsrats sorgen für eine angemessene Information der Präsidien, der Richterinnen und Richter sowie der Mitarbeitenden der von ihnen vertretenen Gerichte über die Beschlüsse des Gerichtsrats, soweit diese nicht vom Gerichtsrat für vertraulich erklärt oder direkt kommuniziert werden.