154.110
CH-BS
§ 5 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Beschlussfassung
Organisation und Verfahren
§ 5 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Beschlussfassung
1. Der Gerichtsrat fasst seine Beschlüsse an seinen Sitzungen. Er ist bei Anwesenheit von drei stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2. Beschlüsse können mit einfachem Mehr in Wiedererwägung gezogen werden.
3. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist nur bei Einstimmigkeit möglich.