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154.110 CH-BS

§ 4 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Sitzungen

Organisation und Verfahren
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§ 4 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Sitzungen

1. Die Sitzungen des Gerichtsrats finden auf Einladung der oder des Vorsitzenden statt. Jedes Mitglied kann die Einberufung des Gerichtsrats verlangen. Die Einladung erfolgt unter Nennung der Traktanden spätestens eine Woche im Voraus schriftlich oder per E-Mail. Es können nachträglich Traktanden aufgenommen werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Gerichtsrats damit einverstanden sind. Die Traktandenliste wird jeweils auch dem Jugendgericht und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen zugestellt.

2. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

3. Das Protokoll des Gerichtsrats führt die Erste Gerichtsschreiberin bzw. der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts.

4. Der Gerichtsrat kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

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