154.110
CH-BS
§ 24 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Publikation von Interessenbindungen
Nebentätigkeiten von Gerichtspräsidien und vollzeitlich tätigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern
§ 24 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Publikation von Interessenbindungen
1. Der Gerichtsrat publiziert zu Beginn des Amtsjahres die von den einzelnen Gerichten erstellten personenbezogenen Verzeichnisse der Mitteilungen über die Interessenbindungen seiner Mitglieder.