154.110
CH-BS
§ 23 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Aufsicht und Behörde
Nebentätigkeiten von Gerichtspräsidien und vollzeitlich tätigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern
§ 23 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Aufsicht und Behörde
1. Der Gerichtsrat holt periodisch bei allen Gerichtspräsidien sowie den vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern Auskünfte über die von ihnen ausgeübten Nebentätigkeiten ein. Er erstattet dem Grossen Rat Bericht über die genehmigten Tätigkeiten der Gerichtspräsidien und der vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.