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154.110 CH-BS

§ 22 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Meldepflicht

Nebentätigkeiten von Gerichtspräsidien und vollzeitlich tätigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern
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§ 22 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Meldepflicht

1. Die Präsidien und die vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind verpflichtet, vor der Aufnahme einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit die entsprechende Absicht dem Gerichtsrat mitzuteilen und dessen Bewilligung bzw. Genehmigung einzuholen.

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