154.110
CH-BS
§ 22 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Meldepflicht
Nebentätigkeiten von Gerichtspräsidien und vollzeitlich tätigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern
§ 22 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Meldepflicht
1. Die Präsidien und die vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind verpflichtet, vor der Aufnahme einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit die entsprechende Absicht dem Gerichtsrat mitzuteilen und dessen Bewilligung bzw. Genehmigung einzuholen.