154.110
CH-BS
§ 21 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Öffentliche Ämter
Nebentätigkeiten von Gerichtspräsidien und vollzeitlich tätigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern
§ 21 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Öffentliche Ämter
1. Als bewilligungspflichtige Nebentätigkeit gilt auch die Übernahme eines öffentlichen Amtes.