Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.110 CH-BS

§ 21 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Öffentliche Ämter

Nebentätigkeiten von Gerichtspräsidien und vollzeitlich tätigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern
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§ 21 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Öffentliche Ämter

1. Als bewilligungspflichtige Nebentätigkeit gilt auch die Übernahme eines öffentlichen Amtes.

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