154.110
CH-BS
§ 20 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Teilzeitpräsidien (§ 57 Abs. 2 GOG)
Nebentätigkeiten von Gerichtspräsidien und vollzeitlich tätigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern
§ 20 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Teilzeitpräsidien (§ 57 Abs. 2 GOG)
1. Der Gerichtsrat bewilligt den Teilzeitpräsidien in begründeten Fällen die Tätigkeit als rechtliches oder faktisches Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans eines gewinnorientierten Unternehmens bzw. die Tätigkeit als Mitglied der eidgenössischen Räte.
2. Er erteilt die Genehmigung für alle weiteren Erwerbstätigkeiten von Teilzeitpräsidien, soweit deren Ausübung mit der Ausübung des Amts einer Gerichtspräsidentin bzw. eines Gerichtspräsidenten vereinbar ist.