154.110
CH-BS
§ 2 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Vertretung
Organisation und Verfahren
§ 2 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Vertretung
1. Ist ein Mitglied des Gerichtsrats ausnahmsweise verhindert, so kann es sich durch ein anderes Mitglied des Präsidiums seines Gerichts vertreten lassen.