Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.110 CH-BS

§ 2 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Vertretung

Organisation und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Vertretung

1. Ist ein Mitglied des Gerichtsrats ausnahmsweise verhindert, so kann es sich durch ein anderes Mitglied des Präsidiums seines Gerichts vertreten lassen.

← § 1 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats Zusammensetzung § 3 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →