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154.110 CH-BS

§ 19 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Vollzeitpräsidien und vollzeitliche Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber (§ 57 Abs. 1 GOG)

Nebentätigkeiten von Gerichtspräsidien und vollzeitlich tätigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern
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§ 19 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Vollzeitpräsidien und vollzeitliche Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber (§ 57 Abs. 1 GOG)

1. Der Gerichtsrat bewilligt den Vollzeitpräsidien und den vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern in begründeten Fällen Ausnahmen vom Verbot anderer Erwerbstätigkeit.

2. Er erteilt die Ausnahmebewilligung insbesondere dann, wenn die Tätigkeit einen Bezug zur gerichtlichen Tätigkeit aufweist und mit der Ausübung des Amtes vereinbar ist. Tätigkeiten ohne solchen Bezug kann er bei Vorliegen besonderer Gründe bewilligen.

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