154.110
CH-BS
§ 17 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Einreihung
Personalwesen und Bestand der Gerichte
§ 17 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Einreihung
1. Der Gerichtsrat entscheidet auf Antrag der einzelnen Gerichte über die Einreihung der Stellen und ausserordentliche Einreihungen ad personam.
2. Die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist Sache der Gerichte als Anstellungsbehörde.