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154.110 CH-BS

§ 16 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Zuwahl und Erhöhung der Zahl von Richterinnen und Richtern

Personalwesen und Bestand der Gerichte
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§ 16 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Zuwahl und Erhöhung der Zahl von Richterinnen und Richtern

1. Der Gerichtsrat entscheidet über die Anträge der Gerichte auf Zuwahl von Präsidentinnen oder Präsidenten sowie auf Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Zahl von Richterinnen und Richtern und stellt dem Grossen Rat entsprechend Antrag.

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