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154.110 CH-BS

§ 15 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Anstellungsbehörde

Personalwesen und Bestand der Gerichte
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§ 15 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Anstellungsbehörde

1. Jedes Gericht ist Anstellungsbehörde für sein eigenes Personal. Es regelt die entsprechenden Zuständigkeiten im Rahmen von § 62 GOG in seinem eigenen Verwaltungsreglement.

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