154.110
CH-BS
§ 12 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Budget, Jahresrechnung und Jahresberichte
Gerichtsverwaltung
§ 12 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Budget, Jahresrechnung und Jahresberichte
1. Der Gerichtsrat erstellt das Budget der Gerichte und die Jahresrechnung der Gerichte und leitet diese an den Regierungsrat weiter.
2. Er erlässt eine Weisung über die entsprechenden Vorbereitungsprozesse.
3. Er beschliesst seinen eigenen Jahresbericht und leitet ihn zusammen mit den ihm von den Gerichten eingereichten Jahresberichten an den Grossen Rat weiter.