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154.110 CH-BS

§ 11 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats - Finanzaufsicht

Gerichtsverwaltung
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§ 11 Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats · Finanzaufsicht

1. Der Gerichtsrat beschliesst über die strategischen Leitlinien in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen.

2. Er kann der Finanzkontrolle auf Antrag eines Gerichtes oder auf eigenen Beschluss besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.

3. Er entscheidet auf Antrag der Finanzkontrolle über die notwendigen Massnahmen zur Behebung wesentlicher Mängel, soweit die geprüfte Stelle diese nicht beseitigt, keine Massnahmen zu ihrer Behebung einleitet oder keinen Bericht erstattet, und informiert die Finanzkommission des Grossen Rates über seinen Entscheid.

4. Er nimmt den Tätigkeitsbericht der Finanzkontrolle zur Kenntnis und beschliesst über die daraus folgenden Massnahmen.

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