154.100
LOJGOGLOG
CH-BS
§ 99 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Übergangsbestimmungen
§ 99 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Die Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid abgeschlossen sind, bestimmt sich nach neuem Recht.