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154.100 LOJGOGLOG CH-BS

§ 99 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Übergangsbestimmungen
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§ 99 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Die Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid abgeschlossen sind, bestimmt sich nach neuem Recht.

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